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Satzung
§ 1
Name, Sitz und
Zugehörigkeit des Vereins
Der Verein führt den Namen: "KoMeT e.V." und ist in das
Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Herford. Das Geschäftsjahr des
Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung.
Der Satzungszweck wird insbesondere über die
Durchführung von Kursen, Seminaren, und öffentlichen
Vorträgen verwirklicht. Vorrangiges Bildungsziel soll hierbei
die Verbreitung des Allgemeinwissens hinsichtlich gesundheitlicher
Präventions- und Erhaltungsmethoden sein.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis
68 AO.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und
die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dein Tod des Mitgliedes;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand, er ist nur zum Schluß eines
Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat zulässig
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dein
Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist. Der Ausschluß darf in diesem Falle
erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht
beglichen sind. Der Ausschluß ist dem Mitglied mitzuteilen.
b) es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat. Vor der
Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich Persönlich vor
dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen
Briefes bekannt zu machen.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Jahresbeiträge und deren
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen:
Dem/Der ersten Vorsitzenden
Dem/Der zweiten Vorsitzenden
Dem/Der SchriftführerIn
Dem/Der SchatzmeisterIn
Bei Bedarf können von der Mitgliederversammlung Beisitzer
bestellt werden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Wählbar sind nur volljährige aktive
Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die erste Vorsitzende oder
der/die zweite Vorsitzende, vertreten.
4. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnungen,
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen;
c) Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung;
d) Erstellung einer Buchführung und eines Jahresberichtes;
e) Beschlußfassung über Aufnahme und
Ausschluß von Mitgliedern.
5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die von dem/der ersten Vorsitzenden, bei
dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden schriftlich
oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die
zweite Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der/die erste
Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die zweite Vorsitzende.
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse
und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
1. mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll
die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für
folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Entgegennahme des Berichtes der KassenprüferInnen
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl der Vorstandsmitglieder und der KassenprüferInnen
f) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der
Jahresbeiträge für Mitglieder
g) Beschlußfassung über Änderung der
Satzung und über die Auflösung der Vereins
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des
Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den
Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in
Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden, bei
dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die
Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der
bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer
Ladung beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung
faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Sie soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit
der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut
angegeben werden.
§ 8
Arbeitskreise
Bei Bedarf werden möglichst monatlich die fördernden
und aktiven Mitglieder zu Arbeitskreisen eingeladen. Die Arbeitskreise
dienen der Erörterung aktueller Themen im Zusammenhang mit der
Verwirklichung des Vereinszweckes. Die Arbeitskreise werden unter einer
Ladungsfrist von einer Woche vom Vorstand formlos einberufen. Der
Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Über jeden
Arbeitskreis ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 9
KassenprüferInnen
Der Vorstand hat einmal im Jahr die Kassen- und Buchführung
durch zwei KassenprüferInnen prüfen zu lassen. Die
KassenprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung
für jeweils ein Jahr gewählt. Die
KassenprüferInnen dürfen dem Vorstand nicht
angehören.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem
Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7
entsprechend.
§ 11
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Bei Auflösung Vereins fällt das Vermögen
nach Begleichung aller ausstehenden Forderungen dem Sterbehospiz
Herford e. V. oder einer Körperschaft des
Öffentlichen Rechts zu, die das zugefallene Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat
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