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KoMeT e.V.

Zentrum für Koerperarbeit, Meditation und Tanz

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Vereinssatzung
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Satzung

§ 1

Name, Sitz und Zugehörigkeit des Vereins

Der Verein führt den Namen: "KoMeT e.V." und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Herford. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung.
Der Satzungszweck wird insbesondere über die Durchführung von Kursen, Seminaren, und öffentlichen Vorträgen verwirklicht. Vorrangiges Bildungsziel soll hierbei die Verbreitung des Allgemeinwissens hinsichtlich gesundheitlicher Präventions- und Erhaltungsmethoden sein.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dein Tod des Mitgliedes;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, er ist nur zum Schluß eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dein Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluß darf in diesem Falle erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluß ist dem Mitglied mitzuteilen.
b) es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich Persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

§ 4

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 6

Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen:
Dem/Der ersten Vorsitzenden
Dem/Der zweiten Vorsitzenden
Dem/Der SchriftführerIn
Dem/Der SchatzmeisterIn
Bei Bedarf können von der Mitgliederversammlung Beisitzer bestellt werden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige aktive Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende, vertreten.
4. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Erstellung einer Buchführung und eines Jahresberichtes;
e) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der/die erste Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die zweite Vorsitzende.
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 7

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung
1. mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Entgegennahme des Berichtes der KassenprüferInnen
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl der Vorstandsmitglieder und der KassenprüferInnen
f) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Jahresbeiträge für Mitglieder
g) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Vereins
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 8

Arbeitskreise

Bei Bedarf werden möglichst monatlich die fördernden und aktiven Mitglieder zu Arbeitskreisen eingeladen. Die Arbeitskreise dienen der Erörterung aktueller Themen im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszweckes. Die Arbeitskreise werden unter einer Ladungsfrist von einer Woche vom Vorstand formlos einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Über jeden Arbeitskreis ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 9

KassenprüferInnen

Der Vorstand hat einmal im Jahr die Kassen- und Buchführung durch zwei KassenprüferInnen prüfen zu lassen. Die KassenprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Die KassenprüferInnen dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7 entsprechend.

§ 11

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Bei Auflösung Vereins fällt das Vermögen nach Begleichung aller ausstehenden Forderungen dem Sterbehospiz Herford e. V. oder einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts zu, die das zugefallene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat
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